Jugendarbeitsschutz-Untersuchung (JArbSchG)

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Wenn Sie als Arbeitgeber planen, einen minderjährigen Mitarbeiter als Auszubildenden (AZUBI) einzustellen, sollten Sie die die Inhalte des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen. Es sieht vor, dass Jugendliche als besonders schützenswerte Mitarbeiter-Gruppe nicht mit bestimmten, fest definierten Tätigkeiten betraut werden dürfen.

Jugendarbeitsschutz-Untersuchung (JArbSchG) in Mühlhausen – Betriebsarzt Dr. med. Martin Sander

Vor dem Beginn einer Berufsausbildung oder einer anderen Beschäftigung müssen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ärztlich untersucht werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Jugendarbeitsschutz-Untersuchung dient dem Schutz der Gesundheit junger Menschen und soll sicherstellen, dass sie über mögliche gesundheitliche Risiken ihres zukünftigen Berufs informiert werden.

In der Praxis für Arbeitsmedizin von Dr. med. Martin Sander in Mühlhausen (Thüringen) führen wir Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen durch und beraten Jugendliche sowie Arbeitgeber umfassend zu den Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Ziel der Jugendarbeitsschutz-Untersuchung

Die Untersuchung verfolgt das Ziel, Jugendliche vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen und sie frühzeitig über berufsspezifische Risiken aufzuklären. Dabei handelt es sich nicht um eine Eignungsuntersuchung, sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung mit beratendem Charakter.

Im Rahmen der Untersuchung informiert der Betriebsarzt den Jugendlichen darüber,

  • welche gesundheitlichen Belastungen im gewählten Ausbildungsberuf auftreten können,
  • welche individuellen Risiken bestehen und
  • wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen durch geeignete Schutzmaßnahmen vermeiden lassen.

Gerade in einer arbeitsmedizinischen Fachpraxis profitieren Jugendliche von einer berufsbezogenen Beratung, die bei der langfristigen Berufswahl unterstützen kann.

Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Schutzvorschriften für minderjährige Beschäftigte.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden,

  • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährden,
  • bei denen schädliche Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen oder Strahlung auftreten,
  • bei denen sie Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • bei denen biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung eine Gesundheitsgefährdung darstellen.

Darüber hinaus sind insbesondere verboten:

  • Akkordarbeit und sonstige leistungsabhängige Tätigkeiten,
  • Arbeiten, die die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen,
  • Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, wenn anzunehmen ist, dass Jugendliche die Gefahren aufgrund fehlender Erfahrung oder mangelnden Sicherheitsbewusstseins nicht ausreichend erkennen oder vermeiden können.

Ausnahmen bestehen beispielsweise dann, wenn die Tätigkeit für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, eine fachkundige Aufsicht gewährleistet wird und die gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen eingehalten werden. Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe dürfen dabei nicht überschritten werden.

Arbeitszeiten für Jugendliche

Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Grundsätzlich bestehen Einschränkungen für die Beschäftigung

  • an Wochenenden,
  • an Feiertagen sowie
  • in der Nacht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.

Für einzelne Branchen, beispielsweise das Gesundheitswesen, die Gastronomie oder das Bäckerhandwerk, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz verschiedene Ausnahmeregelungen vor.

Erstuntersuchung und Nachuntersuchung

Die Erstuntersuchung darf frühestens 14 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

Ohne die ärztliche Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Nach der Erstuntersuchung ist in der Regel nach neun bis zwölf Monaten eine Nachuntersuchung vorgesehen.

Liegt dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die Nachuntersuchung spätestens 14 Monate nach der Erstuntersuchung nicht vor, darf die Beschäftigung grundsätzlich nicht fortgesetzt werden. Die Einhaltung dieser Fristen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die routinemäßige Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie zum Untersuchungstermin folgende Unterlagen mit:

  • Untersuchungsberechtigungsschein
  • amtlichen Untersuchungsbogen
  • von den Erziehungsberechtigten ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbogen
  • Personalausweis oder Reisepass

Jugendliche sollten grundsätzlich gemeinsam mit einem Erziehungsberechtigten die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei der zuständigen Stelle beantragen. Ohne die vollständigen Dokumente kann die Untersuchung nicht durchgeführt werden.

Für den Untersuchungstermin planen Sie bitte etwa 30 Minuten ein.

Warum die Untersuchung beim Betriebsarzt sinnvoll ist

Die Jugendarbeitsschutz-Untersuchung bietet die Möglichkeit, bereits vor Ausbildungsbeginn individuelle gesundheitliche Risiken zu erkennen.

So kann beispielsweise bei bestehenden Hauterkrankungen, Allergien oder anderen gesundheitlichen Besonderheiten frühzeitig beraten werden, welche beruflichen Belastungen langfristig problematisch sein könnten. Dadurch lassen sich Fehlentscheidungen bei der Berufswahl vermeiden und gesundheitliche Beeinträchtigungen im späteren Berufsleben häufig verhindern.

Jugendarbeitsschutz-Untersuchung in Mühlhausen

Die Praxis für Arbeitsmedizin von Dr. med. Martin Sander betreut Jugendliche, Auszubildende und Arbeitgeber aus Mühlhausen, dem Unstrut-Hainich-Kreis und ganz Thüringen.

Wenn Sie eine Jugendarbeitsschutz-Untersuchung nach dem JArbSchG, eine Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn oder eine Nachuntersuchung für Jugendliche benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Praxis. Wir beraten Jugendliche und Ausbildungsbetriebe kompetent, führen die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen zuverlässig durch und unterstützen einen sicheren Start ins Berufsleben.

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