Betriebliche Besonderheiten während des Mutterschutzes: MuSchG

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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht vor, dass der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung seiner Angestellten durchzuführen hat. Eine angestellte werdende oder stillende Mutter unterliegt zudem den speziellen Regelungen des Mutterschutz-Gesetzes (MuSchG). Wenn ein Unternehmer von einer werdenden Mutter Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft erhält, ist dieser zur umgehenden Meldung an die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde verpflichtet. Hierbei erhält die Behörde Informationen darüber, ob im Rahmen der Beschäftigung eine die Mutter oder das ungeborene Kind gefährdende Tätigkeit vorliegt und ob ggf. Änderungen des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzwechsel) erforderlich sind. Im Zweifel kann die Aufsichtsbehörde den Arbeitgeber mit Schutzmaßnahmen beauflagen oder sogar ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Mutterschutz (MuSchG) – Betriebsärztliche Beratung in Mühlhausen

Wird eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt, ergeben sich für Arbeitgeber besondere Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ziel ist es, die Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter sowie des ungeborenen oder gestillten Kindes zu schützen und gleichzeitig die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, sofern dies unter sicheren Bedingungen möglich ist.

In der Praxis für Arbeitsmedizin von Dr. med. Martin Sander in Mühlhausen (Thüringen) beraten wir Arbeitgeber sowie werdende und stillende Mütter bei allen arbeitsmedizinischen Fragestellungen rund um den Mutterschutz und unterstützen bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes.

Betriebsärztliche Beratung nach dem Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz schreibt eine betriebsärztliche Vorstellung werdender oder stillender Mütter nicht generell vor. In der Praxis ist eine arbeitsmedizinische Beratung jedoch häufig sinnvoll, insbesondere wenn Tätigkeiten mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.

Gerade in Bereichen wie dem Gesundheitswesen, Laboren, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten oder anderen Arbeitsplätzen mit biologischen, chemischen oder physikalischen Gefährdungen lässt sich das individuelle Risiko häufig nur durch eine arbeitsmedizinische Beurteilung zuverlässig einschätzen.

Auch Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Blut oder anderen biologischen Materialien arbeiten, können je nach Tätigkeit einem erhöhten Infektions- oder Gesundheitsrisiko ausgesetzt sein. Daher empfiehlt es sich, den Betriebsarzt frühzeitig in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Ziel der arbeitsmedizinischen Beratung

Im Rahmen des Termins erfolgt zunächst eine ausführliche arbeitsmedizinische Anamnese sowie eine individuelle Beratung der werdenden oder stillenden Mutter.

Abhängig vom Arbeitsplatz und den bestehenden Gefährdungen kann zusätzlich eine spezielle Blutuntersuchung erforderlich sein, beispielsweise zur Beurteilung des Immunstatus gegenüber bestimmten Infektionserkrankungen.

Anschließend erstellt der Betriebsarzt eine schriftliche arbeitsmedizinische Stellungnahme für den Arbeitgeber. Dabei wird beurteilt,

  • ob die bisherige Tätigkeit unverändert fortgeführt werden kann,
  • ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob eine Anpassung des Arbeitsplatzes sinnvoll ist oder
  • ob eine vorübergehende Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz empfohlen wird.

Mutterschutz: Weiterbeschäftigung hat Vorrang

Mit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes zum 22. 12.2025 wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter grundsätzlich ermöglicht werden soll, sofern dies unter sicheren Arbeitsbedingungen möglich ist. In vielen Fällen kann durch geeignete Schutzmaßnahmen oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes erreicht werden, dass die Mitarbeiterin ihre berufliche Tätigkeit während der Schwangerschaft oder Stillzeit weiterhin ausüben kann. Die enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Mitarbeiterin bildet hierfür eine wichtige Grundlage.

Bitte zum Termin mitbringen

Für die betriebsärztliche Beratung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Mutterpass
  • vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogen über die Schwangerschaft (Kopie)
  • Impfausweis
  • Personalausweis

Eine Blutentnahme kann bei Bedarf im Rahmen der Untersuchung erfolgen. Sie dürfen vor dem Termin normal essen und trinken; ein nüchternes Erscheinen ist nicht erforderlich.

Dauer der Untersuchung

Für die betriebsärztliche Beratung einschließlich Anamnese, gegebenenfalls erforderlicher Blutuntersuchung und Erstellung der schriftlichen arbeitsmedizinischen Stellungnahme sollten Sie etwa eine Stunde einplanen.

Mutterschutz-Beratung in Mühlhausen

Die Praxis für Arbeitsmedizin von Dr. med. Martin Sander betreut Arbeitgeber sowie werdende und stillende Mütter aus Mühlhausen, dem Unstrut-Hainich-Kreis und ganz Thüringen. Wir unterstützen Sie bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung des Arbeitsplatzes und helfen dabei, die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes rechtssicher und praxisnah umzusetzen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, wenn Sie eine betriebsärztliche Beratung nach dem Mutterschutzgesetz, eine Gefährdungsbeurteilung bei Schwangerschaft oder eine arbeitsmedizinische Stellungnahme für den Arbeitsplatz benötigen. Gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber entwickeln wir eine individuelle Lösung, damit Sicherheit und Gesundheit von Mutter und Kind bestmöglich geschützt werden und – sofern möglich – die berufliche Tätigkeit fortgesetzt werden kann.

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