Was sind Biostoffe?

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Zu den biologischen Arbeitsstoffen gehören im Wesentlichen Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten sowie Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende bzw. toxische Wirkungen hervorrufen können. Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wird in der Biostoff-Verordnung (BioStoffV) geregelt.
Sinn dieser Verordnung ist es, die Gefährdung für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

Hierzu werden die jeweiligen Erreger in spezielle Risikogruppen eingeteilt:

Risikogruppe 1:

Biostoffe, bei denen beim Menschen die Verursachung einer Krankheit unwahrscheinlich ist,

Risikogruppe 2:

Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

Risikogruppe 3:

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

Risikogruppe 4:

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Jeder Biostoff-Risikogruppe wird eine feste Schutzstufe zugeordnet. Jede Schutzstufe beinhaltet spezifische Anforderungen, die der Arbeitgeber als Betreiber der Einrichtung umzusetzen hat. Dieses betrifft zum Beispiel die Deklaration von Biostoffen, das Tragen von Arbeitskleidung, die Einrichtung einer Zugangsbeschränkung, die Filterung von Zu- und Abluft des Arbeitsplatzes oder die Einrichtung einer Personal-Schleuse.

Das Datenschutz-Paradoxon: Individualschutz vs. Gefährdung Dritter

Die Biostoff-Verordnung und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sehen staatlich vor, dass beim Umgang mit bestimmten Biostoffen arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sind. Je nachdem, mit welchen Erregern die Beschäftigten Umgang haben, wird in der ArbMedVV zwischen einer Angebots- oder sogar einer Pflicht-Vorsorge unterschieden. Sofern eine Pflichtvorsorge indiziert ist, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter erst und nur (!) dann einsetzen, wenn er eine gültige Vorsorgebescheinigung nachweisen kann. In der Regel ist diese Bescheinigung für drei Jahre gültig, wobei jeweils ein Exemplar für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgesehen ist. Aus Datenschutzgründen enthält die Bescheinigung keine Diagnosen oder Informationen über durchgeführte Impfungen. Dieses ist gesetzlich so vorgeschrieben und somit für den Arbeitsmediziner verbindlich geregelt. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Bestimmung der Biostoff-Vorsorge darin besteht, den Arbeitnehmer vor Gesundheitsschäden zu schützen. Der Verordnungsgeber hat nicht die Absicht, Dritte (zum Beispiel Patienten) vor einer Ansteckung durch medizinisches Personal zu schützen. Dieses erscheint vielen Menschen nicht nachvollziehbar, was durchaus verständlich ist: Kein Patient im Krankenhaus möchte sich in seiner gesundheitlich eingeschränkten Lage bei dem Pflegepersonal oder seinen Ärzten mit einer hochkontagiösen Erkrankung wie Masern oder Windpocken anstecken, was fatale Folgen haben kann. Im Gespräch mit zahlreichen Patienten und Mitarbeitern wurde uns gegenüber bereits Unverständnis geäußert, da im allgemeinen das Wohl des Dritten ebenfalls als äußerst schützenswert angesehen wird. Die Rechtslage in der „BRD“ sieht jedoch besagten Schutz Dritter nur indirekt vor: §23 und §23a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) räumen Arbeitgebern ein Fragerecht gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Immunität gegenüber durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen ein. Dieses Fragerecht besteht allerdings nur direkt gegenüber den Arbeitnehmern, die nach Aufforderung zur Offenlegung dieser Angaben verpflichtet sind.

Betroffen ist ausdrücklich Personal in:

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen,
  • Zahnarztpraxen und
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Folgen die Angestellten dem Fragerecht ihres Arbeitgebers nicht, darf dieser arbeitsrechtliche Schritte einleiten und sogar eine Kündigung aussprechen. Der Betriebsarzt ist vom Fragerecht des Arbeitgebers jedoch ausdrücklich nicht betroffen und darf diese Angaben ohne Einwilligung des Beschäftigten nicht weitergeben. Wohlgemerkt betrifft die Auskunftspflicht der Arbeitnehmer ausschließlich Erkrankungen, bei denen eine Schutzimpfung möglich ist. Nicht zulässig sind daher Fragen des Arbeitgebers nach dem Immunstatus bezüglich HIV oder Hepatitis C.
Im Rahmen der Vorsorge wird der Arbeitnehmer betriebsärztlich über wichtige Schutzmaßnahmen im Umgang mit Krankheitserregern beraten, um das Risiko einer Infektion zu vermindern. Ein elementarer Bestandteil der Vorsorge ist die Durchführung von Schutz-Impfungen, wenn es sich um eine impfpräventable Erkrankung handelt. Bei Angehörigen von Gesundheitsberufen (Krankenschwestern/Gesundheits-und Krankenpfleger (GKP), Krankenpflegehelfer, Ärzte) handelt es sich meist um Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten und Windpocken. Sofern es sich um eine Impfung handelt, die die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts Berlin allgemein empfiehlt, kann die Impfung vom Hausarzt zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden. Bei betrieblich indizierten Impfungen (zum Beispiel bei Mitarbeitern, die früher als dem 01.01.1971 geboren sind und aufgrund ihrer Gefährdung eine Impfung gegen Masern benötigen oder Erwachsene ohne Windpocken-Immunität), muss der Arbeitgeber für die gesamten Kosten (Impfstoff und ärztliche Impfleistungen) aufkommen.
Bei STIKO-Impfungen haben wir jedoch einen Weg gefunden, Ihnen die Kosten für den Impfstoff zu ersparen. Auf Ihren Wunsch können wir Ihre Mitarbeiter gegen Übernahme der Beratungsleistung impfen, ohne dass Sie für den Impfstoff aufkommen müssen. Bei ausschließlich betrieblich begründeten Impfungen ist jedoch weiterhin ausschließlich der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich

Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen (ehemals: G42)
Im Rahmen der Vorsorge führen wir ein ärztliches Gespräch mit Anamneseerhebung einschließlich der bisher stattgefundenen Impfungen sowie der beruflichen Vorgeschichte durch. Ein elementarer Bestandteil ist außerdem eine persönliche ärztliche Beratung, die auch praktische Hinweise zum täglichen Arbeiten beinhaltet. Dieses soll Ihnen das nötige Wissen vermitteln, wie Sie sich selbst vor Infektionen schützen können und wie Sie sich im Falle einer akuten Infektionsgefahr verhalten sollten. Sofern erforderlich, veranlassen wir anschließend eine Blutprobe, die unsere kooperierenden Labore auswerten.
Zur Vorsorge legen Sie oder Ihre Mitarbeiter bitte unbedingt alle vorhandenen Impfausweise und – sofern vorhanden – schriftliche Ergebnisse bisheriger Blutuntersuchungen (insbesondere Antikörper-Spiegel) vor. Dieses kann durch Vermeidung von Doppeluntersuchungen dazu beitragen, dem Arbeitgeber unnötige Kosten für Laborleistungen zu verursachen.

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