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Arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgen dienen dem Schutz der Beschäftigten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage haben sich die eine betriebsärztliche Vorsorge auslösenden Untersuchungsanlässe in den vergangenen Jahren formell stark verändert. Stand vor der Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) das berufsgenossenschaftliche Regelwerk mit den (auch als „G-Untersuchungen“ bekannten) DGUV-Grundsätzen im Vordergrund, orientiert man sich heute als Betriebsarzt primär an den neu erarbeiteten gesetzlichen Verordnungen und Gesetzen.
Dieses bedeutet jedoch nicht, daß die DGUV-Grundsätze nun keinerlei Bedeutung mehr haben. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber legt aufgrund einer Verordnung zwar fest, unter welchen Umständen bzw. bei welchen gefährdenden Einflüssen Angestellte einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zugeführt werden sollen. Er definiert jedoch nicht, wie diese Vorsorge dann inhaltlich gestaltet werden soll. Daher ermittelt der Betriebsarzt heutzutage primär anhand der gesetzlichen Regeln, ob eine Vorsorge erforderlich ist. Er empfiehlt dem Unternehmer als Verantwortlichem die Durchführung derselben und orientiert sich bei der Durchführung inhaltlich am jeweiligen DGUV-Grundsatz. Hier legt der staatliche Unfallversicherungsträger fest, ob bei dem bestehenden Vorsorgeanlass beispielsweise eine Blutentnahme, ein EKG, ein Seh- oder Hörtest oder eine sonstige medizinische Untersuchung durchgeführt werden soll.
Wir berücksichtigen auf diesen Seiten daher sowohl die rechtlich verbindlichen auslösenden Kriterien für eine arbeitsmedizinische Vorsorge als auch die zwar inhaltlich relevanten, aber nicht rechtsverbindlichen DGUV-Grundsätze.
Wie in anderen Berufen gibt es auch in der Arbeitsmedizin Untersuchungen, die wesentlich häufiger durchgeführt werden als andere. Um Ihnen einen besonderen Einblick in die häufigsten Untersuchungsanlässe zu ermöglichen, haben wir Ihnen unten einige ausführlichere Informationen zusammengestellt.
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Häufige Vorsorgen: